Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 11.01.2006 – 4 B 62.05
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B62.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 51.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.