Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2005

BVerwG Urteil vom 20.10.2005 – 5 C 8.05

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5C8.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 57 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache. 2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. 3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können.

1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" i.S.d. § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2005 wird aufgehoben, soweit der Berufung der Beklagten stattgegeben worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe§

I

II