Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 14.07.2005 – 10 B 59.05

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B10B59.05.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 59.05 (BVerwG 10 B 29.05 und 10 B 30.05)

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juli 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2005 in den Sachen BVerwG 10 B 29. und 30.05 wird verworfen.

Gründe§

Die Gegenvorstellung als Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 29.05 erging auf eine Anhörungsrüge des Klägers nach § 152 a VwGO, derjenige in der Sache BVerwG 10 B 30.05 auf eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen früheren Beschluss des Senats, der seinerseits bereits eine unzulässige Anhörungsrüge des Klägers verworfen hatte. In beiden Fällen ist jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen, denn die auf Anhörungsrügen ergehenden Beschlüsse sind nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Auf die vom Kläger in seiner Rechtsbehelfsschrift vorgebrachten inhaltlichen Ausführungen - insbesondere zu § 7 h EStG - kommt es daher nicht an. Das Vorbringen des Klägers setzt sich zudem ohnehin nicht mit den Gründen der angegriffenen Beschlüsse auseinander. Zu einer Korrektur dieser Entscheidungen von Amts wegen besteht für den Senat schon deshalb kein Anlass.

Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei.

Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Eichberger Dr. Nolte