Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 30.03.2005 – 10 B 11.05

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B10B11.05.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 11.05 (10 B 6.05)

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe§

Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.

Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger