Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 09.02.2005 – 4 VR 1005.04

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B4VR1005.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n beschlossen:

Das Verfahren des Antragstellers zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 VR 1000.05 fortgeführt. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe§

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der Rücknahme seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geboten.