Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 04.11.2004 – 4 B 67.04
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4B67.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z beschlossen:
Der Beschluss des 4. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Der Tenor des Beschlusses lautet: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die zweite Zeile der Gründe heißt: "... Bedeutung, die ihr die Beklagten beimessen". Die vierte Zeile auf Seite 3 heißt: "... Die von den Beklagten im vorliegenden Fall ...".
Gründe§
Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht geäußert.