Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 14.09.2004 – 3 B 105.04

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:140904B3B105.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. August 2004 werden verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

Die sofortigen Beschwerden des Klägers sind als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.