Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 19.02.2003 – 6 B 54.02
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B6B54.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19.Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:
Das Rubrum in dem Beschluss vom 19. November 2002 wird berichtigt. Anstelle von " – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. F., L.straße ..., ... K. –" lautet das Aktivrubrum " – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. F., L.straße ..., ... K. – ".
Gründe§
Der Beschluss vom 19. November 2002 enthält mit der fehlerhaften Bezeichnung des Namens und der Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei offenbare Unrichtigkeiten im Aktivrubrum. Diese Schreibfehler sind gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.