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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.2003 – 6 B 54.02

6. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B6B54.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19.Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:

Das Rubrum in dem Beschluss vom 19. November 2002 wird berichtigt. Anstelle von " – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. F., L.straße ..., ... K. –" lautet das Aktivrubrum " – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. F., L.straße ..., ... K. – ".

Gründe§

Der Beschluss vom 19. November 2002 enthält mit der fehlerhaften Bezeichnung des Namens und der Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei offenbare Unrichtigkeiten im Aktivrubrum. Diese Schreibfehler sind gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.