Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2026

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2026 – 2 BvR 793/26

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260620.2bvr079326

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-20/2-bvr-793-26#rd_1

Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Frank, weil er als damaliger Generalbundesanwalt und Behördenleiter die Verantwortung für die ablehnende Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers getragen hat, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>). Zudem hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn persönlich gerichtet. Er wird von dem Richter Wöckel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2026 vom 2. Dezember 2025).

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-20/2-bvr-793-26#rd_2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-06-20/2-bvr-793-26#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.