Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2026

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.01.2026 – 2 BvR 410/25

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025

VerfassungsrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-01-13/2-bvr-410-25#rd_1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-01-13/2-bvr-410-25#rd_2

Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-01-13/2-bvr-410-25#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-01-13/2-bvr-410-25#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.