Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2025

BVerfG Beschluss vom 29.09.2025 – 2 BvC 1/25

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc000125

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 9. wird verworfen.

2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand der Beschwerdeführer zu 7. und 8. wird abgelehnt.

3. Die Beschwerdeführer zu 7. und 8. haben keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-29/2-bvc-1-25#rd_1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 9. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-29/2-bvc-1-25#rd_2

Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-29/2-bvc-1-25#rd_3

2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand der Beschwerdeführer zu 7. und 8. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-29/2-bvc-1-25#rd_4

3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 7. und 8. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32).