Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2025

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2025 – 1 BvR 1580/25

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250918.1bvr158025

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-18/1-bvr-1580-25#rd_1

Dem konkludenten Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-18/1-bvr-1580-25#rd_2

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist bereits die objektive Sachdienlichkeit nicht erkennbar. Dass die als Beistand gewünschte Person über eine hinreichende juristische Qualifikation verfügt, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der von ihr verfassten Beschwerdeschrift.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-18/1-bvr-1580-25#rd_3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-18/1-bvr-1580-25#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.