Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2025

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.05.2025 – 2 BvR 418/24

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250530.2bvr041824

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-05-30/2-bvr-418-24#rd_1

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-05-30/2-bvr-418-24#rd_2

Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.