Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2024

BVerfG Kammerbeschluss vom 04.09.2024 – 2 BvR 798/24

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240904.2bvr079824

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 gegen den Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2024 - 2 BvR 798/24 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-04/2-bvr-798-24#rd_1

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hat sich die Kammer mit der Verfassungsbeschwerde erneut befasst. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-04/2-bvr-798-24#rd_2

Die Kammer ist auch nach erneuter Prüfung einstimmig der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Vorbringens durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Insbesondere bewegen sich die – einfachrechtlich möglicherweise nicht in jeder Hinsicht zwingenden – Beurteilungen des Oberlandesgerichts im Rahmen des den Fachgerichten insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums; sie sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-04/2-bvr-798-24#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-09-04/2-bvr-798-24#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.