Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2024

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.06.2024 – 2 BvR 51/24

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240625.2bvr005124

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-06-25/2-bvr-51-24#rd_1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-06-25/2-bvr-51-24#rd_2

Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-06-25/2-bvr-51-24#rd_3

Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-06-25/2-bvr-51-24#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.