Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2024

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2024 – 2 BvR 1781/23

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240529.2bvr178123

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-05-29/2-bvr-1781-23#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski ist offensichtlich unzulässig, weil es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Der pauschale Verweis auf die Mitwirkung an vorherigen, ihn betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137/24 -, Rn. 5 m.w.N.). Soweit das Ablehnungsgesuch den Richter Maidowski betrifft, kommt hinzu, dass dieser nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-05-29/2-bvr-1781-23#rd_2

Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters. Ferner ist die Vizepräsidentin König an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht gehindert (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35> m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-05-29/2-bvr-1781-23#rd_3

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-05-29/2-bvr-1781-23#rd_4

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-05-29/2-bvr-1781-23#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.