Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2023

BVerfG Beschluss vom 20.09.2023 – 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002522

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-09-20/2-bvc-25-22-2-bvc-34-23#rd_1

1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-09-20/2-bvc-25-22-2-bvc-34-23#rd_2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.