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# BVerfG, Beschluss vom 20.09.2023 – 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23

2. Senat  
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002522

## Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

**Rn. 2**

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 20.09.2023 – 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002522

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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