Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2023 – 2 BvR 882/23

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230707.2bvr088223

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Ott, Kessal-Wulf, Radtke, Härtel und Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog) abzulehnen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-07-07/2-bvr-882-23#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter wird als unzulässig verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-07-07/2-bvr-882-23#rd_2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12> m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-07-07/2-bvr-882-23#rd_3

b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, da die abgelehnten Richterinnen und Richter zur Mitwirkung in diesem Verfahren nicht berufen sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-07-07/2-bvr-882-23#rd_4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-07-07/2-bvr-882-23#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.