Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 01.03.2023 – 1 BvR 174/23

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230301.1bvr017423

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-03-01/1-bvr-174-23#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend weder substantiiert und schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-03-01/1-bvr-174-23#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-03-01/1-bvr-174-23#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.