Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023 – 2 BvR 2244/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr224420

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung von (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-2244-20#rd_1

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-2244-20#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-2244-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.