Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2022 – 1 BvR 625/22

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220502.1bvr062522

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-02/1-bvr-625-22#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-02/1-bvr-625-22#rd_2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-02/1-bvr-625-22#rd_3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags auf Ablehnung von Präsident Harbarth ergibt sich daraus, dass dieser nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist. Er gehört der 3. Kammer des Ersten Senats nicht an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-02/1-bvr-625-22#rd_4

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführenden nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt haben, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-02/1-bvr-625-22#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-02/1-bvr-625-22#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.