Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.04.2022 – 1 BvR 922/19

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220411.1bvr092219

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-04-11/1-bvr-922-19#rd_1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-04-11/1-bvr-922-19#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.