Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2022
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.04.2022 – 2 BvR 946/19
2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220405.2bvr094619
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-04-05/2-bvr-946-19#rd_1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-04-05/2-bvr-946-19#rd_2
Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-04-05/2-bvr-946-19#rd_3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.