Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2021 – 1 BvR 2215/21

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211130.1bvr221521

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-30/1-bvr-2215-21#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Radtke ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-30/1-bvr-2215-21#rd_2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn die abgelehnte Richterin oder der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-30/1-bvr-2215-21#rd_3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich daraus, dass es durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern allein auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" beruht und daher ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-30/1-bvr-2215-21#rd_4

2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth und Richterin Britz wendet, bedarf es keiner Entscheidung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-30/1-bvr-2215-21#rd_5

3. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-11-30/1-bvr-2215-21#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.