Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.09.2021 – 2 BvR 200/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210922.2bvr020020

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-22/2-bvr-200-20#rd_1

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers begehrt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-22/2-bvr-200-20#rd_2

Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-22/2-bvr-200-20#rd_3

1. Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2013 - 1 BvR 1252/03 -, juris, Rn. 2).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-22/2-bvr-200-20#rd_4

2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind durch den pauschalen Verweis des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf die Bedeutung für den Beschwerdeführer und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - insbesondere angesichts der weitgehenden Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen im Bereich der Untersuchungshaft - nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-22/2-bvr-200-20#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.