Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.09.2021 – 2 BvR 966/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210914.2bvr096621

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-14/2-bvr-966-21#rd_1

Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-14/2-bvr-966-21#rd_2

Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-14/2-bvr-966-21#rd_3

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-14/2-bvr-966-21#rd_4

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-09-14/2-bvr-966-21#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.