Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.08.2021 – 1 BvR 2152/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.1bvr215220

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/1-bvr-2152-20#rd_1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.