Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2021 – 1 BvR 1172/21

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210728.1bvr117221

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-28/1-bvr-1172-21#rd_1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-28/1-bvr-1172-21#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-28/1-bvr-1172-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-28/1-bvr-1172-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.