Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2021 – 2 BvR 196/19

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210703.2bvr019619

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Zulassung von Frau N. als Beistand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-03/2-bvr-196-19#rd_1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-03/2-bvr-196-19#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-03/2-bvr-196-19#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.