Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 – 1 BvR 2879/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210609.1bvr287917

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-09/1-bvr-2879-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff.) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-09/1-bvr-2879-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-09/1-bvr-2879-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.