Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 07.06.2021 – 1 BvR 507/21

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210607.1bvr050721

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-07/1-bvr-507-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-07/1-bvr-507-21#rd_2

Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf und gehöre insofern zum Rechtsweg. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtsweges" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann noch Zweifel bestehen sollten, wie sich dies auf die Frist zur Einlegung der Bundesverfassungsbeschwerde auswirkt, erschiene es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, Rn. 2).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-07/1-bvr-507-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-06-07/1-bvr-507-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.