Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2021 – 1 BvR 979/21

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210526.1bvr097921

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-26/1-bvr-979-21#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth ist offensichtlich unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-26/1-bvr-979-21#rd_2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-26/1-bvr-979-21#rd_3

b) Gemessen hieran ist das gegen den Präsidenten Harbarth gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs lediglich vor, Präsident Harbarth habe an der Entscheidung über eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mitgewirkt. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 11).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-26/1-bvr-979-21#rd_4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-26/1-bvr-979-21#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.