Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020 – 1 BvR 2328/20

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr232820

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-02/1-bvr-2328-20#rd_1

Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-02/1-bvr-2328-20#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-11-02/1-bvr-2328-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.