Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.10.2020 – 2 BvR 341/20

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201023.2bvr034120

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten Voßkuhle, die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-23/2-bvr-341-20#rd_1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-23/2-bvr-341-20#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-23/2-bvr-341-20#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-23/2-bvr-341-20#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.