Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.06.2020 – 1 BvR 1782/09

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200616.1bvr178209

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-16/1-bvr-1782-09#rd_1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.