Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.06.2020 – 2 BvR 878/17

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200615.2bvr087817

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-15/2-bvr-878-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-15/2-bvr-878-17#rd_2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zu. Die am 10. März 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde wahrt damit nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-15/2-bvr-878-17#rd_3

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-15/2-bvr-878-17#rd_4

Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) - nicht erkennen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-15/2-bvr-878-17#rd_5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-06-15/2-bvr-878-17#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.