Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.05.2020 – 2 BvQ 28/20

2. Senat 3. Kammer

VerfassungsrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-20/2-bvq-28-20#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird abgelehnt, weil eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-20/2-bvq-28-20#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr). Das ist hier der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-20/2-bvq-28-20#rd_3

2. Die - bislang nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde gegen die antragsgegenständlichen Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2020 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2020, letzterer dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 16. April 2020, wäre offensichtlich unzulässig. Sie wäre nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-05-20/2-bvq-28-20#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.