Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.03.2020 – 1 BvR 3087/14

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200316.1bvr308714

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und insbesondere die Frage, ob Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dadurch diskriminiert werden, dass die zur Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende günstigere Steuerklasse - in entsprechender Anwendung einer nach dem Wortlaut für Verheiratete geltenden Regelung - erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verpartnerung berücksichtigt wird.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_2

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 35.000 Euro festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität zu bemessen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_5

a) Das subjektive Interesse liegt in der Rentendifferenz, auf die das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zielt. Diese liegt bei 26.577,78 Euro.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_6

b) Die objektive Bedeutung des Falles reicht über diese subjektive materielle Beschwer hinaus. Zwar ist die Auswirkung der konkreten Entscheidung der Kammer ausweislich der Angaben der Versicherungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) auf den vorliegenden Fall beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind jedoch sich immer wieder stellende grundsätzliche Fragen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_7

c) Dazu kommen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die einfachrechtliche Materie ist von hoher Komplexität (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2018 - 1 BvR 1884/17 -, Rn. 12). Zudem sind Fragen der verfahrensbezogenen Diskriminierung bislang selten und damit wenig dogmatisiert. Das bedingt einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Verfassungsbeschwerde.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-16/1-bvr-3087-14#rd_8

d) Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die eine weitere Anhebung des Wertes unter sozialen Aspekten rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>).