Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.08.2019 – 1 BvR 1753/19

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190812.1bvr175319

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-08-12/1-bvr-1753-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist insgesamt unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-08-12/1-bvr-1753-19#rd_2

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts selbst in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar nachteilig betroffen ist. Darüber hinaus sind zahlreiche Unterlagen, auf die sich das Oberlandesgericht bezieht und deren Kenntnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist, nicht vorgelegt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-08-12/1-bvr-1753-19#rd_3

Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-08-12/1-bvr-1753-19#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.