Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2019

BVerfG Beschluss vom 24.05.2019 – 2 BvC 28/19

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190524.2bvc002819

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-24/2-bvc-28-19#rd_1

1. Nach Mitteilung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 7. April 2021 ist der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer am 20. Oktober 2019 verstorben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-24/2-bvc-28-19#rd_2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist gesetzlich nichts bestimmt. Ob hierdurch die Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde eintritt, ist daher unter Berücksichtigung der Art des gerügten Wahlfehlers und des Verfahrensstandes zu entscheiden (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-24/2-bvc-28-19#rd_3

Nach dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 dürfte die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, da ein Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte. Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen Vorschläge zur Neuregelung des Unterschriftenerfordernisses gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG dar, ohne sich jedoch mit dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht (vgl. BVerfGE 131, 316 <335 f.>) hinreichend auseinanderzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-24/2-bvc-28-19#rd_4

Insoweit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens noch sind eigene berechtigte Interessen etwaiger Rechtsnachfolger (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 109, 279 <304>) erkennbar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-24/2-bvc-28-19#rd_5

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.