Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Kammerbeschluss vom 22.05.2019 – 2 BvR 2231/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190522.2bvr223118

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-22/2-bvr-2231-18#rd_1

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil sie der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2017 - 1 BvR 1807/15 -, juris). Dieser Antrag hat Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-22/2-bvr-2231-18#rd_2

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, juris, Rn. 13).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-22/2-bvr-2231-18#rd_3

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 <116>). Die öffentliche Gewalt hat mit der Entscheidung, den Bescheid vom 11. Dezember 2013 aufzuheben, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass sie sein Begehren für berechtigt erachtet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-22/2-bvr-2231-18#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.