Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2018 – 1 BvR 626/18

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181218.1bvr062618

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-18/1-bvr-626-18#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-18/1-bvr-626-18#rd_2

Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Januar 2018 zu. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2018. Am 13. und 14. Februar 2018 wurden zwar mehrere Faxe am Bundesverfassungsgericht empfangen, die nachträglich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Seiten waren jedoch leer. Ein lesbares Schreiben des Beschwerdeführers ging erstmals am 19. Februar 2018 per Post ein; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch schon verstrichen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-18/1-bvr-626-18#rd_3

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Wiedereinsetzungsgrunds abzulehnen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung der Faxe nicht zu entnehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-18/1-bvr-626-18#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.