Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss vom 08.11.2018 – 1 BvR 1020/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181108.1bvr102017

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-08/1-bvr-1020-17#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. war abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung <ZPO>; vgl. BVerfGE 1, 109 <113>), da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung beim Bundesverfassungsgericht nicht nachgewiesen worden sind (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4). Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht oder gar nicht vorgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris, Rn. 3).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-08/1-bvr-1020-17#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.