Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.11.2018 – 1 BvQ 80/18

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181106.1bvq008018

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-06/1-bvq-80-18#rd_1

Der Antragsteller verlangt die Erstattung von Reisekosten, um an Gerichtsterminen teilnehmen zu können, wozu er seitens des Gerichts ausnahmsweise nicht verpflichtet worden ist. Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG sind hier jedoch nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern ihm derart schwere Nachteile drohen, dass eine Entscheidung nach § 32 BVerfGG geboten wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, warum das persönliche Erscheinen vor dem Sozialgericht nicht möglich wäre, obwohl das Gericht in etwa drei Kilometern Entfernung vom Wohnort liegt. Desgleichen ist nicht dargelegt, warum die Kosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem weiter entfernten Landessozialgericht in Höhe von 6,80 Euro nicht aus den Leistungen für den Regelbedarf bestritten werden können, der nach § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII in § 5 RBEG vorsieht, dass für solche Bedarfe ein Betrag in Höhe von 32,90 Euro berücksichtigt wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-11-06/1-bvq-80-18#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.