Gesetze / Regelbedarfsermittlungsgesetz
RBEG§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 08.11.2024 – L 20 AY 16/24 B ERZitiert von 3
- BSG, 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für AlleinstehendeZitiert von 107
- VG Sigmaringen, 22.07.2015 – 1 K 2549/14Zitiert von 2
- BVerfG, 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11Leistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend und mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG unvereinbar - Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht als Menschenrecht auch ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zu - Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht relativierbar - Weitere Anwendbarkeit des AsylbLG für Leistungszeiträume bis 31.12.2010 - Verpflichtung des Gesetzgebers zur unverzüglichen Neuregelung ohne Fristsetzung - Bemessung der Leistungen ab 01.01.2011 im Wege einer an §§ 5-7 RBEG orientierten Übergangsregelung unter Fortschreibung gem §§ 138, 28a SGB 12 - Rückwirkung der Übergangsregelung lediglich für nicht bestandskräftige VerwaltungsakteZitiert von 330
- VG Bremen, 13.12.2022 – 7 K 1622/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 – OVG 5 B 3.16
Zuletzt entschieden
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022Zitiert von 1
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 5
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 RBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/5#abs-1 (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
| Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
| Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
| Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
| Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
| Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
| Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
| Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
| Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
| Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
| Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
| Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/5#abs-2 (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.