Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.10.2018 – 1 BvR 1689/16

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181025.1bvr168916

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-25/1-bvr-1689-16#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-25/1-bvr-1689-16#rd_2

Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 ff.>); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft (vgl. BVerfGK 15, 484 <488 f.>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-25/1-bvr-1689-16#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-25/1-bvr-1689-16#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.