Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2018

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.10.2018 – 1 BvR 896/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181016.1bvr089617

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-10-16/1-bvr-896-17#rd_1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 2 ff.).