Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.08.2018 – 1 BvR 836/18

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.1bvr083618

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-16/1-bvr-836-18#rd_1

Die gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie nunmehr unzulässig ist (§ 93a BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der bis zum 1. Mai 2018 befristet angeordneten Umgangspflegschaft fortbesteht (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 139, 245 <263 f. Rn. 53>), wenngleich die angegriffene Entscheidung in der Sache verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da das Familiengericht keine Feststellungen zum Vorliegen der einfach-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB - dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB - getroffen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-16/1-bvr-836-18#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-16/1-bvr-836-18#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.